Förderverein Ostdeutscher Rosengarten Forst 1913 e.V.

Gründung

Der Verein wurde am 29. Juni 1994 in Forst (Lausitz) gegründet. Wichtigstes Ziel des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur im Ostdeutschen Rosengarten sowie das denkmalerische, bauliche und gärtnerische Erbe der Gründerväter des Rosengartens zu erhalten bzw. wieder herzustellen.

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Anschrift

Gubener Str. 1
03149 Forst (Lausitz)

Telefon: 01704549619

Ansprechpartnerin: Diana Sonntag

Wer kann mitmachen?

Jeder Rosenfreund und alle Bürgerinnen und Bürger, die Interesse am Ostdeutschen Rosengarten und dessen Förderung haben.


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Unsere Bankverbindungen:

  • Volksbank Spree-Neiße eG - IBAN DE 28180927440002084716 - BIC GENODEF1SPM

  • Sparkasse Spree-Neiße - IBAN DE 89180500003000056636 - BIC WELADED1CBN

Vielen Dank!

Satzung

§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein fürt den Namen Förderverein "Ostdeutscher Rosengarten 1913 - Forst (Lausitz)" e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Forst (Lausitz) und ist im Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet am 31. 12. des darauffolgenden Jahres.

§ 2 - Ziel/Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur im Rosengarten sowie das denkmalerische, bauliche und gärtnerische Erbe der Gründungsväter des Rosengartens von 1913 zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Demzufolge bezweckt der Verein hauptsächlich die Förderung von landschaftsgestalterischen Maßnahmen, in Verbindung mit dem Rückbau des Parkes in die Gründerzeit, unter den Gesichtspunkten der "Denkmalpflegerischen Zielstellung" und unterstützt somit durch Werterhaltungsmaßnahmen die gestalterische Einmaligkeit der Parkanlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitrittszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 - Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet danach der Vorstand. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus: - dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter des Vorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Schriftführer - dem Pressewart und - dem Kulturreferenten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich. Weiterhin kann ein Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern bestehen soll gewählt werden, der beratende Funktionen haben soll sowie die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandsschaft mit einer ebenfalls vierjährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß der Vorstandsschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beitragsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beitragsmitgliedes einzuholen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 - Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt, aktive und passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 - Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglider über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadtgemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Rosengartens zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 - Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Cottbus.


Forst (Lausitz), den 29. Juni 1994